
Fehler 1: keine AGB verwenden
Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht im niederländischen Recht keine Pflicht zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es empfiehlt sich aber aus mehreren Gründen AGB zu verwenden.
Wenn die AGB richtig einbezogen worden sind, sind sie somit automatisch Teil eines Vertrages geworden. Die Gegenseite ist daran gebunden, auch wenn diese die AGB nicht vorher gelesen hat. Es ist nicht erforderlich, dass jede Vertragsklausel jedesmal völlig erneut separat ausverhandelt wird. AGB vereinfachen damit den Rechtsverkehr und man erspart sich Zeit. Außerdem versucht man in den AGB gleich alles zu regeln, sodass keine Themen vergessen werden. AGB tragen zu Klarheit und Deutlichkeit der Verhältnissen zwischen Parteien bei und decken weitgehend Risiken ab.
Fehler 2: Muster-AGB verwenden oder fremde AGB ungeprüft verwenden
Wir raten davon ab Muster-AGB zu verwenden oder fremde AGB zu kopieren und ungeprüft zu verwenden. Noch ganz abgesehen von der Frage, zu welchen urheberrechtlichen Folgen dies führen könnte, läuft man das Risiko das die kopierten oder Muster-AGB Fehler enthalten, nicht aktuell sind oder überhaupt nicht maßgeschneidert sind und deswegen nicht alle Risiken abdecken.
Wenn man schon seit längerer Zeit dieselbe AGB verwendet, ist es wichtig diese regelmäßig aktualisieren zu lassen, sodass sie der aktuellen niederländischen Rechtslage entsprechen.
Fehler 3: nur deutschsprachige AGB auf dem niederländischen Markt verwenden
Es gibt im niederländischen Recht keine Pflicht zur Verwendung von AGB in der niederländischen Sprache. Im Falle von Verträgen mit Verbrauchern gilt allerdings die gesetzliche Voraussetzung, dass die AGB-Klausel klar und nachvollziehbar fomuliert worden sein müssen. Behauptet ein niederländischer Käufer-Verbraucher, dass er die AGB nicht versteht, weil sie nur auf Deutsch formuliert worden sind, dann kann er die Klausel in der Regel erfolgreich anfechten. Um dieses Risiko auszuschliessen, empfiehlt es sich in solchen Fällen nur AGB in der niederländischen Sprache zu verwenden.
Fehler 4: die AGB nicht richtig einbeziehen
Es muss rechtzeitig und deutlich auf die Anwendbarkeit der AGB hingewiesen worden sein. Zum Beispiel im Kostenvoranschlag oder im Vertrag. Außerdem muss die Möglichkeit zur Kenntnissnahme geboten worden sein. Die AGB müssen daher vorab oder während des Kaufes der Gegenseite tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sein. Für Online-Shops ist es wichtig die AGB auf eine spezielle, vorgeschriebene Weise einzubeziehen.
Ist dies nicht geschehen, dann kann ein deutscher Käufer-Verbraucher die AGB-Klausel nach niederländischem Recht erfolgreich anfechten.
Fehler 5: Klausel der schwarzen Liste verwenden
Es gibt Klausel, welche die Ansprüche von Verbrauchern auf unerlaubter Weise beschränken. Diese Klausel sind in die sogenannte “schwarze Liste” aufgenommen worden.
Zum Beispiel Klausel, die es Verbraucher unmöglich machen einen Vertrag rückgängig zu machen, oder Klausel, die eine gesetzliche Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr verkürzen.
Solche Klausel können von einem Verbraucher erfolreich angefochten werden.
Fehler 6: Keine Rechtswahl- und Gerichtsklausel aufnehmen
Es ist möglich in den AGB eine Rechtswahlklausel, sowie eine Gerichtsklausel aufzunehmen. Besonders im Falle Parteien im Vertrag solche Klausel nicht aufgenommen haben, steht dann trotzdem deutlich fest ob deutsches oder niederländisches Recht anwendbar und ob der deutsche oder niederländische Richter zuständig ist. Es bedarf dann im Falle von Streitigkeiten keine weitere gerichtliche Diskussion mehr.
Handelt es sich um einen deutschen Verkäufer-Unternehmer und einen niederländischen Käufer-Verbraucher dann kann der deutsche Verkäufer-Unternehmer in de AGB zwar vereinbaren, dass deutsches Recht anwendbar ist, aber dies führt dann nicht automatisch dazu, dass zwingendes niederländisches Verbraucherschutzrecht dadurch außer Kraft gesetzt wird.
Hat der deutsche Verkäufer-Unternehmer in den AGB vereinbart, dass im Falle von Streitigkeiten nur der deutsche Richter zuständig ist, dann kann ein niederländischer Käufer-Verbraucher sich erfolgreich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen, wenn er vor dem deutschen Gericht verklagt worden ist. Der deutsche Richter wird sich in dem Fall unzuständig erklären und der deutsche Verkäufer-Unternehmer müsste ein Zivilverfahren in den Niederlanden einleiten.