
Anhand von den Vertriebskanälen:
- Handelsvertreter,
- Angestellte Außendienstmitarbeiter mit Handelsvertreteraufgaben,
- Vertragshändler,
- Online-Handel B2C
werden Unterschiede zwischen deutschem und niederländischem Recht verdeutlicht.
Handelsvertretervertrag
Für deutsche Unternehmen kann es beim Markteintritt in den niederländischen Markt von Vorteil sein zuerst einen Handelsvertreter zu beauftragen. Parteien haben dabei die Möglichkeit selber das anwendbare Recht zu wählen. Tun Sie dies nicht und der Handelsvertreter in den Niederlanden niedergelassen ist, ist in der Regel das niederländische Recht automatisch anwendbar. Obwohl das deutsche und niederländische Handelsvertreterrecht auf der gleichen europäischen Richtlinie basiert, gibt es einige Unterschiede:
Die Provision
Nach deutschem Recht hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Dahingegen hat der Handelsvertreter nach niederländischem Recht bereits Anspruch auf Provision sobald der Vertrag zustande gekommen ist.
Keine Karenzentschädigung
Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages unterliegt der Handelsvertreter grundsätzlich keiner Wettbewerbsbeschränkung. Trotzdem ist eine Wettbewerbsbeschränkung meist im Interesse des Unternehmens, da der Handelsvertreter oft über viele Kenntnisse des Unternehmens verfügt. Sowohl nach deutschem als auch nach niederländischem Recht kann über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden. Dieses Verbot darf sich maximal auf die Dauer von 2 Jahren belaufen, gerechnet ab dem Ende des Handelsvertretervertrages.
Nach deutschem Recht schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter eine angemessene Karenzentschädigung. Nach niederländischem Recht ist dies nicht der Fall und es ist eher üblich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit einer hohen Vertragsstrafe zu bewehren.
Angestellte Außendienstmitarbeiter mit Handelsvertreteraufgaben
Keine Probezeit für die Dauer von maximal 6 Monaten
Nach niederländischem Recht kann bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer bis 2 Jahre, eine rechtskräftige Probezeit von höchstens einem Monat vereinbart werden. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit Laufzeit ab 2 Jahren sowie bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag beträgt die Probezeit höchstens 2 Monate.
Keine Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall bis 6 Wochen
Im Gegensatz zu deutschem Recht wird bei Krankheit des Arbeitnehmers in den Niederlanden der Arbeitgeber verpflichtet die ersten 2 Jahre mindestens 70% des Gehalts weiterzuzahlen. Das erste Jahr darf das Gehalt nicht unter das Mindestlohn liegen. Es kann aber auch sein, dass der Arbeitgeber im ersten Jahr verpflichtet ist sogar 100% des Gehalts weiterzuzahlen, zum Beispiel wenn dies in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Vertragshändler
Keine gesetzliche Reglung
Anders als in Deutschland gibt es in den Niederlanden keine gesetzliche Reglung bezüglich des Vertragshändlervertrages und werden die niederländischen Vorschriften des Handelsvertreterrechts in der Regel nicht analog auf das Vertragshändlerverhältnis angewandt.
Kein Ausgleichsanspruch
In den Niederlanden hat der Vertragshändler bei Beendigung des Vertragshändlervertrages in der Regel keinen Ausgleichsanspruch, es sein denn es wurde nicht fristgerecht gekündigt, oder wenn der Vertragshändler seinen Kundenstamm übertragen hat und er durch die kurze Dauer des Vertragshändlervertrages nicht im Stande war seine Investitionen zurückzuverdienen.
Online-Handel B2C
Keine Vorkasse in Höhe von 100% als Zahlungsoption erlaubt
Um den Cashflow zu optimieren lohnt es sich beim Versandhandelsgeschäft im Internet nur gegen Vorkasse zu liefern. Verkauft ein deutscher Webshop seine Waren aber an Verbraucher in den Niederlanden dann kann er nicht rechtskräftig in seine AGB aufnehmen, dass der Verbraucher verpflichtet ist den Kaufpreis vollständig im Voraus zu zahlen. Der Verkäufer darf höchstens einen Prozentsatz von 50% verlangen.
Konkret bedeutet dies, dass in der Liste mit Zahlungsmöglichkeiten auf jeden Fall eine Nachzahlungsmöglichkeit, zum Beispiel eine Zahlung per Rechnung aufgenommen werden muss. Wird die Möglichkeit einer Zahlung mittels Kreditkarte angeboten dann wird dies rechtlich nur als eine Nachzahlung angemerkt, sofern die Kreditkarte erst nach der Lieferung der Waren belastet wird.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Vorauszahlungen von 100% dürfen immer individuell mit dem Verbraucher vereinbart werden. Und wenn es sich nicht um Waren, sondern um Dienstleistungen handelt, kann der Verkäufer rechtskräftig in seine AGB aufnehmen, dass nur eine Bezahlung per Vorkasse von 100% möglich ist.
Keine gesetzlich festgelegte Garantiefrist
Anders als in Deutschland gibt es für Verbraucher keine gesetzlich festgelegte Garantiefrist von 2 Jahren. Der Verbraucher hat einen Anspruch auf ein gut funktionierendes Produkt. Funktioniert das Produkt nicht gut, dann kann der Verbraucher verlangen, dass es nachgebessert oder umgetauscht wird. Dieses Recht hängt von der normalen Produktlebensdauer ab. So wird die Garantie einer B-Marke in der Regel kürzer als die einer Luxus-Marke sein.