
1. Virtuelle Gesellschafterversammlungen einer niederländischen GmbH (BV) und Aktiengesellschaft (NV)
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsführung einer BV oder NV beschließen kann, dass die Gesellschafterversammlung ohne physische Anwesenheit der Gesellschafter, virtuell abzuhalten ist. Auch dann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ermöglicht. Eine Ansteckungsgefahr kann dadurch vermieden werden.
Das Abhalten einer virtuellen Gesellschafterversammlung wird bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung angekündigt. Eine virtuelle Gesellschafterversammlung ist nur dann zulässig, wenn:
- diese für alle Gesellschafter virtuell zugängig ist; und
- die Gesellschafter die Möglichkeit bekommen bis 72 Stunden vor der Versammlung Fragen zu den Tagesordnungspunkten zu stellen.
Darüber hinaus kann die Geschäftsführung bestimmen, dass Stimmen nur in elektronischer Form abgegeben werden können. Bereits vor der Versammlung schriftlich abgegebene Stimmen können in dem Fall mit in elektronischer Form abgegeben Stimmen gleichgesetzt werden.
2. Verlängerung der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2019
Nach niederländischem Recht muss der Jahresabschluss einer BV und NV innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. Das neue Gesetz gibt der Geschäftsführung der Gesellschaft die Befugnis die Frist einmal um fünf Monate zu verlängern. Normalerweise ist nur die Gesellschafterversammlung dazu berechtigt. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit keine Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses zur Folge hat.
3. Geschäftsführerhaftung
Es ist die Aufgabe der Geschäftsführung dafür Sorge zu leisten, dass die gesetzliche Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses eingehalten wird. Tut sie das nicht, dann ist die Rede von Missmanagement und wird im Falle einer Insolvenz vermutet, dass die nicht fristgemäße Offenlegung eine wichtige Ursache der Insolvenz ist. In der Regel haftet die Geschäftsführung dann persönlich für die Schulden der insolventen Gesellschaft.
Das neue Gesetz bestimmt jedoch, dass wenn die Geschäftsführung nachweisen kann, dass die Offenlegung wegen Corona nicht rechtzeitig erfolgen konnte, sie im Falle einer Insolvenz nicht persönlich haftbar gemacht werden kann.
Dauer der Erleichterungen
Die Regelungen dauern in der Regel bis zum 31. August 2020. Die Regelung bezüglich der Geschäftsführerhaftung gilt bis dem 31. August 2023.