
Das Rücktrittsrecht ist in Artikel 6:265 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande geregelt. Hiernach besteht die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei völlig oder teilweise von einem Vertrag zurücktreten kann, wenn die Gegenseite ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Es sei denn, die Nichterfüllung rechtfertigt den Rücktritt und die eintretenden Folgen nicht, wegen ihrer besonderen Art oder geringen Bedeutung. Ob eine der Parteien an der Nichterfüllung eine Schuld trifft, ist hierbei nicht maßgebend. Ebenso hindert ein Ereignis höherer Gewalt den Käufer nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Eine der Folgen der Ausübung des Rücktrittsrechts ist, dass für beide Parteien die Verpflichtung entsteht, die bereits erhaltenen Leistungen rückgängig zu machen. Bei einfachen Kaufverträgen ist dies in der Regel unproblematisch. Wird zum Beispiel der Kaufvertrag eines Autos rückgängig gemacht, stellt der Käufer dem Verkäufer das Auto zur Verfügung und der Verkäufer erstattet dem Käufer die Kaufsumme.
Ebenso kann ein Unternehmenskaufvertrag von einem Käufer rückgängig gemacht werden, wenn zum Beispiel eine vom Verkäufer abgegebene Garantieerklärung verletzt wurde. Der Käufer ist dann zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile verpflichtet und der Verkäufer müsste die Kaufsumme zurückzahlen. Besonders wenn das übernommene Unternehmen für eine längere Zeit unter Führung des Käufers fortgesetzt wurde und sich gemäß der Marktentwicklungen entwickelt hat, könnte die Ausübung des Rücktritts zu praktischen und unerwünschten Folgen führen. Besonders dann, wenn die Interessen Dritter, wie Kreditgeber, berührt werden, oder dann, wenn nach der Übernahme eine umfassende Restrukturierung stattgefunden hat.
Um solche unerwünschten Folgen zu vermeiden, wird das Rücktrittsrecht in Unternehmenskaufverträgen häufig ausgeschlossen. Gesetzlich ist dies, genauso wie nach deutschem Recht, erlaubt. Auch bei anderen kommerziellen Verträgen ist es üblich, dass Parteien das Rücktrittsrecht ausschließen. Es ist zur Zeit unklar, inwiefern Parteien bei einem Unternehmenskaufvertrag die Möglichkeit haben, den Vertrag nur teilweise rückgängig zu machen, wenn das Rücktrittsrecht, ohne weitere Spezifikationen, vertragsrechtlich ausgeschlossen wurde. Um eine unsichere Rechtslage zu vermeiden, ist es daher zu empfehlen, im Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich aufzunehmen, dass das Rücktrittsrecht nicht nur völlig, sondern auch teilweise ausgeschlossen ist.
Wenn das Rücktrittsrecht ausgeschlossen wurde, bedeutet dies nicht, dass dem Käufer kein anderes Rechtsmittel offen steht. Falls eine Garantiebestimmung verletzt wurde, könnte der Käufer beispielsweise Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, wobei man häufig sieht, dass in solchen Fällen zum Schutz des Verkäufers Mindest- und Höchstbeträge im Unternehmenskaufvertrag festgelegt werden.
Es kommt regelmäßig vor, dass ein Käufer versucht vom Gericht feststellen zu lassen, dass der Verkäufer sich nicht auf die vereinbarte Ausschließung des Rücktrittsrecht berufen darf. Begründet wird dies mit der Behauptung, ein Ausschluss sei nach Maßstäben von Redlichkeit und Billigkeit unakzeptabel. Die Gerichte sind in der Regel aber sehr zurückhaltend. Ausgangspunkt ist und bleibt, dass Parteien das Rücktrittsrecht rechtskräftig ausschließen dürfen.