
Am 14. Mai 2019 hat der niederländische Senat ein Gesetz über eine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Kinderarbeit (Wet Zorgplicht Kinderarbeid) verabschiedet. Damit haben die Niederlande international eine einzigartige Vorreiterrolle auf dem Gebiet der Bekämpfung von Kinderarbeit inne. Das Gesetz gilt auch für deutsche Unternehmen, die mindestens 2 mal jährlich an niederländische Endverbraucher Waren verkaufen. Verbraucher sollen damit vor Produkten geschützt werden die durch Kinderarbeit zustande gekommen sind. Zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt nicht vor dem 01.01.2020 wird das Gesetz in Kraft treten.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher liefern bzw. erbringen, unabhängig davon ob es sich bei dem jeweiligen Endverbraucher um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt. Das Gesetz gilt gleichermaßen für deutsche Unternehmen, die mindestens zweimal jährlich Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher liefern bzw. Erbringen.
Ausgenommen sind Unternehmen, die Waren nur transportieren bzw. umschlagen. Das Gesetz sieht vor, dass durch Verordnung Freistellungen für einzelne Kategorien von Unternehmen erteilt werden können. Zu diesem Zeitpunkt ist noch unklar, welche Kategorien von Unternehmen freigestellt sein werden. Die Regierung hat aber angekündigt, dass sie sich dabei von Proportionalitätsgedanken leiten lassen würde.
Welche Pflichten müssen erfüllt werden?
Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen einmalig schriftlich erklären, dass sie eine angemessene Sorgfalt im Sinne des Art. 5 des Gesetzes gegen Kinderarbeit anwenden.
Die Pflichten erfüllt ein Unternehmen in drei Schritten:
Erster Schritt
Anhand einer Sorgfaltsprüfung ermittelt das Unternehmen, ob es einen vernünftigen Verdacht (redelijk vermoeden) auf Kinderarbeit in ihrer Lieferkette gibt. Dies ist eine Due Diligence Prüfung.
Ein vernünftiger Verdacht liegt zum Beispiel vor, wenn Länder für Kinderarbeit bei vergleichbaren Waren oder Dienstleistungen bekannt sind. Liegt kein vernünftiger Verdacht vor, geht das Unternehmen ohne weiteres zu Schritt drei über.
Zweiter Schritt
Besteht ein vernünftiger Verdacht, muss das Unternehmen einen „Aktionsplan“ entwickeln und umsetzen.
Dritter Schritt
Das Unternehmen gibt eine „Erklärung zur Anwendung der Angemessenen Sorgfalt“. Die Unternehmen müssen ihre Erklärungen der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Voraussichtlich wird dies die Verbraucherschutzzentrale Autoriteit Consument & Markt sein. Die Erklärungen werden von der Aufsichtsbehörde in einem öffentlichen Register veröffentlicht
Welche Sanktionsmittel steht der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung?
Bei der Aufsichtsbehörde kann jede Person oder jedes Unternehmen, dessen Interessen betroffen sind, Beschwerde mit einem konkreten Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz einreichen.
Schafft das Unternehmen nicht binnen sechs Monaten Abhilfe, kann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld in Höhe von 830.000 €, in besonderen Fällen bis zu 10% des Jahresumsatzes anordnen. Geschäftsführer müssen bei wiederholten Verstößen binnen fünf Jahren mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Möglich ist sogar eine Gefängnisstrafe.